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Info zur Gas-Hausschau

Information zur Gas-Hausschau nach TRGI

 

Mit Erscheinen der DVGW-TRGI 2008 – Arbeitsblatt G 600 wurden einige Bereiche dieses Regelwerkes modifiziert, bzw. einer Neufassung unterworfen. Die abgelöste TRGI ´86/96 beinhaltete im Anhang II (TRGI-Betrieb) bereits Anregungen über die Sensibilisierung des Endkunden. Anders als die TRGI, die sich als technisches Regelwerk direkt an die Fachleute wendete, richtete sich die “TRGI-Betrieb“ indirekt auch an den Endkunden. In Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt G 465 wurden Prüffristen empfohlen und im „Wegweiser für die Hausschau“ in kundenverständlicher Form publiziert. Durch die Neufassung des Arbeitsblattes G 600 fand nun die „Hausschau“ im Kapitel V „Betrieb und Instandhaltung“ ihren festen Platz. Gesetzliche Grundlage für die Überprüfung bestimmter Anlagenteile durch den Betreiber ist neben den Bauordnungen der einzelnen Länder und der „Allgemeinen Verkehrssicherungspflicht“ (§ 276 BGB) auch die „Niederdruckanschlussverordnung“ – (NDAV Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50) vom 1. November 2006:

 

§ 13 Gasanlage: (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.

 

Weiter § 19 Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung:

 

(1) Anlage und Gasgeräte sind vom Anschlussnehmer oder –nutzer so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder –nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind....

 

Bislang befasste sich das Schornsteinfegerhandwerk hauptsächlich mit den Bereichen Verbrennungsluftversorgung, Gasgeräteaufstellung und Abgasabführung. Der Bereich “Betrieb und Instandhaltung“ (Kapitel V der TRGI) enthält jedoch für uns interessante Aspekte. Durch die Neudefinition des Abschnittes 13.3 wird der Betreiber konkret in die Pflicht genommen. Zu den Anlagen (Gasinstallation) des Betreibers zählen:

 

  • Leitungsanlage

  • Gasgeräte

  • Verbrennungsluftversorgung

  • Abgasanlage

 

Auf Grund der Kehr- und Überprüfungsordnungen der Bundesländer werden die meisten Gasgeräte, die dazugehörige Verbrennungsluftversorgung und Abgasanlage regelmäßig durch den Bezirks-Schornsteinfeger überprüft (siehe auch Abschnitt 13.3.2 – Gasgeräte; Abschnitt 13.3.3 - Verbrennungsluftversorgung und Abgasanlage; und 13.4 - Hinweise auf Auswirkungen baulicher Maßnahmen oder schädlicher Einwirkungen auf Gasinstallationen der TRGI. Es verbleibt also lediglich die frei verlegte Gasleitung im Gebäude von der Hauptabsperreinrichtung bis zum Verbrauchsgerät im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Gebäudeeigentümers, bzw. –nutzers. Die TRGI 2008 verpflichtet hier den Betreiber im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht jährlich zu einer gezielten Kontrolle:

 

TRGI 13.3.1.1 Innenleitungen

 

Die Innenleitungen hinter der Hauptabsperreinrichtung gehören zum Verantwortungsbereich des Betreibers.

 

  • Die Leitungen sind gegen Beschädigungen auf Grund mechanischer, chemischer und thermischer Belastungen zu schützen.

  • Die einwandfreie, stabile Rohrhalterung ist auf Dauer zu erhalten.

  • Bei nachträglicher Verkleidung frei verlegter Innenleitungen ist für ausreichende Be- und Entlüftung der dadurch entstandenen Hohlräume zu sorgen.

  • Verbleibende Leitungsöffnungen (Leitungsenden und –auslässe) sind vorschriftsmäßig zu verwahren – eine geschlossene Absperreinrichtung reicht nicht aus.

  • Bei der Nutzungsänderung von Räumen sind eventuelle Auswirkungen auf vorhandene Leitungsanlagen von einem VIU (Anm.: Vertrags-Installations-Unternehmen) oder dem NB (Anm.: Netz-Betreiber) prüfen zu lassen (siehe auch Abschnitt 13.4 der TRGI)

  • Der Verlauf verdeckt verlegter Leitung muss bekannt sein.

  • Gasschlauchleitungen müssen spannungs-, knick- und verdrehfrei benutzt werden und dürfen wie die Geräteanschlussarmaturen nicht übermäßiger Erwärmung ausgesetzt sein.

  • Absperreinrichtungen müssen funktionsfähig und jederzeit bedienbar sein.

 

Kontroll- bzw. Überprüfungszeiträume:

 

  • Leitungsanlage entsprechend vorgenannten Anforderungen jährlich einmal gezielt einer Sichtkontrolle unterziehen oder unterziehen lassen. Dabei ist gleichzeitig auf Gasgeruch zu achten;

  • Gebrauchsfähigkeit bzw. Dichtheit alle 12 Jahre durch ein VIU prüfen lassen.

 

Eindeutig wurde festgelegt, dass die Überprüfung der genannten Leitungsteile visuell und olfaktorisch erfolgen soll. Ein Einsatz von technischen Geräten zur Feststellung der Dichtheit von Gasleitungen oder zur Messung von Volumenkonzentrationen ist laut TRGI nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen. Nach wie vor bleibt der Gasgeruch aufgrund der Odorierung des Gases das wichtigste Indiz für einen Mangel oder eine Gefahr. Jedoch ist für einen technischen Laien die ordnungsgemäße Überprüfung sicherlich mit einigen Problemen verbunden. Allein die Kenntnis der verschiedenen Einrichtungen wie Hauptabsperrventil, Druckanzeiger, Absperreinrichtung mit kombiniertem Gasströmungswächter oder thermische Absperreinrichtung usw. werden viele Endkunden vor Probleme stellen. Auch die unterschwellig bei vielen Menschen vorhandene Scheu vor dem Brennstoff Gas löst bei vielen Widerwillen gegen eine eigenhändige Überprüfung der Gasinstallationen aus. Nicht nur aus diesen Gründen sollten bei dem die Überprüfung durchführenden Sachkundigen gewisse Kenntnisse über die zu verwendenden Materialien und Installationstechniken vorhanden sein.

Die DVGW-TRGI 2008 erlaubt für den Einsatz als Gasleitungen neben den bislang ausschließlich zugelassenen Rohrleitungen aus Metall, wie z.B. Stahl (blank oder verzinkt), Kupfer oder Edelstahl nun auch Kunststoffrohre für die Gasinstallation innerhalb von Gebäuden. Unter dem Sammelbegriff „Kunststoffrohre“ werden im Speziellen zwei Typen von Rohren mit unterschiedlichem Wandaufbau zusammengefasst: Mehrschichtverbundrohre mit einem mehrlagigen Rohraufbau, bestehend aus Kunststoff /Aluminium/Kunststoff sowie UV-beständige Rohre aus vernetztem Polyethylen (PE-X), die mit einer für Odoriermittel undurchlässigen Sperrschicht versehen sind. Werden herkömmliche Metallrohre in Hohlräumen oder Verkleidungen verlegt, so sind sie mit Belüftungsöffnungen auszustatten. Diese Belüftungsöffnung müssen jeweils mindestens 10 cm² groß sein, um Gasansammlungen zu vermeiden. Werden Leitungen in Hohlräumen wie z.B. im Bereich abgehängter Decken, vorgesetzter Wände (Vorwandinstallationen) oder in Ständerwänden verlegt, so muss der Hohlraum belüftet sein, z.B. durch:

  • Rundumschlitze an den Umfassungswänden

  • Zwei diagonal angeordnete Lüftungsöffnungen

Leitungen ohne weitere Verbindungen bis auf die am Gasgeräteanschluss oder der Gassteckdose, können ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen in Hohlräumen verlegt werden. Dies bedeutet vor allem einen Vorteil bei der Verwendung von Kunststoffrohren, die „von der Rolle“ ohne weitere Verbindungsstellen in Hohlräumen ohne zusätzliche Belüftung verlegt werden können. Leitungsabschnitte mit Verbindung, die durch unbelüftete Hohlräume führen, sind in Mantelrohren zu verlegen. Die Mantelrohre müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder gegen Korrosion geschützt sein. Das Mantelrohr muss zumindest an einem Ende offen sein. Unzulässig ist die Verlegung ebenfalls in Aufzugsschächten, Lüftungsleitungen und Müllabwurfanlagen, durch Schornsteine oder in Schornsteinwangen. Für frei verlegte Leitungen in trockenen Räumen ist kein Korrosionsschutz erforderlich, dies gilt nicht für Präzisionsstahlrohre nach DIN EN 10305 - 1 bis - 3 (blanke Stahlrohre), die auch in trockenen Räumen Korrosionsschutz benötigen. Stahlrohrleitungen in Nassräumen oder unbelüfteten Kellern benötigen generell einen Korrosionsschutz. Dies gilt ebenfalls für die Verlegung in korrosionsfördernder oder aggressiver Atmosphäre, wie z.B. Batterieräume, Tierställe usw. Dies gilt auch für die Installation von Gaszählern. Der Installationsort des Zählers muss trocken sein und so gewählt werden, dass der Gaszähler leicht zugänglich ist. Unzulässig ist die Installation von Gaszählern:

  • in Treppenräumen notwendiger Treppen und ihren Ausgängen ins Freie; dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2

  • in allgemein zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen, es sei denn, die Gaszähler sind so angeordnet, dass sie kein Hindernis darstellen

Gaszähler sind so zu installieren, dass sie leicht abgelesen und ausgewechselt werden können und gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind. Sie sind spannungsfrei, ausreichend befestigt und ohne Berührung mit den sie umgebenden Wänden anzuschließen. Begehbare Aufstellräume von Gaszählern müssen belüftbar sein. Zählernischen mit Türen und Zählerschränke müssen oben und unten einen freien Lüftungsquerschnitt von jeweils mindestens 5 cm² haben. Für die Hauptabsperreinrichtung gilt die Forderung nach stets freier Zugänglichkeit, um sie im Gefahrenfall jederzeit bedienen zu können. Die mit Schlüssel verschlossene Tür des Gasanschlussraumes im Gebäude oder z.B. des Kellerabganges im Treppenraum des Mehrfamilienhauses widerspricht nicht der o. g. Forderung der stets freien Zugänglichkeit der Hauptabsperreinrichtung. Unter Letztgenanntem versteht sich das Freihalten dieser Einrichtung an ihrem Installationsort, d. h. kein Zustellen/Verdecken mit Möbeln, Lagermaterial, Abfall. Die abgesperrte Tür des Gasanschlussraumes stellt dagegen ein beherrschbares Hindernis für z. B. die Feuerwehr dar, durch die mit stets mitgeführter Ausrüstung ein schnelles Aufhebeln der abgeschlossenen Tür möglich ist. Den Hausbewohnern selbst ist dagegen der Schlüssel vorliegend oder schnell zugänglich. Zusammenfassend gesehen dürften die meisten Hauseigentümer/Anlagennutzer mit der ordentlichen Überprüfung Ihrer Gasinstallationsanlagen und der notwendigen Dokumentation überfordert sein!

Hier besteht für den Hauseigentümer die Möglichkeit, sich seiner Pflichten zu entledigen und die erforderliche Hausschau durch Dritte durchführen zu lassen. Der Schornsteinfeger kann hier als „Sachkundiger“ tätig werden, und die Durchführung der Hausschau für den Betreiber anbieten.

(Definition Sachkundiger: Ein Sachkundiger ist jemand, der „einer Sache kundig” ist (praxisorientiert, auf eine Sache, einen eng umrissenen Gegenstand konzentriert).Damit ist eine Person gemeint, die von einem Sachgebiet ausreichende Kenntnisse besitzt um die, die Sache betreffenden Handlungen fachlich oder sachlich richtig, bzw. fachgemäß oder sachgemäß ausführen zu können (siehe auch Sachkunde). Die Person muss nicht den vollständigen Überblick über das ganze die Sache betreffende Fachgebiet haben. Da die Bezeichnung „Sachkundiger” nicht geschützt ist und häufig nur sehr ungenau angegeben werden kann wer „sachkundig” ist, werden für viele Tätigkeiten Sachkundenachweise verlangt. Im Arbeitsschutz neuerdings Befähigungsnachweise genannt und die betreffenden Personen befähigte Personen oder bei sehr eingeschränktem Sachbereich unterwiesene Personen). (Quelle: Wikipedia)

Durchführung der Gas-Hausschau durch den Schornsteinfeger:

Zu einer ordentlichen Überprüfung, bzw. Kontrolle gehört die Feststellung des Ist-Zustandes, eine Überprüfung auf evtl. vorhandene Mängel oder Unzulänglichkeiten, die Dokumentation der Durchführung und ggf. Mitteilung eventueller Unzulänglichkeiten an den Betreiber/Eigentümer. Dazu müssen nachstehend aufgezeigte Arbeitsschritte durchgeführt werden:

  • Standort der Anlagen, Nutzungseinheiten, Betreiberdaten erfassen

  • Daten der Verbrauchseinrichtungen aufnehmen

  • Feststellung und Dokumentation von nicht nach der KÜO überprüfungspflichtigen Gasanlagen (Wäschetrockner, Gasherd, Grill etc.) und deren Standort

  • Wo befindet sich die Übergabestelle (Hauseinführung)?

  • Standort des Gaszählers

  • Zählernummer, Baujahr und Zählerstand erfassen

  • Ist das Hauptabsperrventil und der Zähler erreichbar (Abgelagerte Gegenstände, Sperrmüll...)

  • Verlauf der Gasleitung im Gebäude aufzeichnen

  • Evtl. Verkleidungen der Gasleitungen erfassen

  • Erforderliche Belüftungsöffnungen von Verkleidungen prüfen, bzw. erfassen

  • Verlauf unzugänglicher Leitungen dokumentieren

  • Ausreichende Befestigung der Leitungen prüfen

  • Gegenstände an der Leitung abgehängt/abgestellt?

  • Wasserleitungsrohre über der Gasleitung installiert (nachträglich?)

  • Äußerer Zustand der Leitungen prüfen (Korrosion, Beschädigungen...)

  • Ordnungsgemäße Verwahrung verbleibender Leitungsöffnungen prüfen

  • Evtl. vorhandene Gasschlauchleitungen prüfen

Bei der Überprüfung sollten zudem noch folgende Punkte mit beachtet werden:

  • Im Falle einer möglichen besonderen mechanischen Beanspruchung der Leitungen sollten diese Bauteile gegen Beschädigungen geschützt sein (z.B. Anfahrschutz in Garagen oder Lagerräumen...)

  • Wurden in Räumen mit Gasinstallationen Veränderungen der Raumtemperatur und/oder Luftfeuchte vorgenommen, z.B. durch Einbau von Sauna, Schwimmbad oder ähnliche Anlagen?

  • Wurden die Anlagen (vor allem Gaszähler und Regeleinrichtungen oder Kunststoffleitungen) in unzulässiger Weise angestrichen oder beschichtet?

  • Die Lage der Hauptabsperreinrichtung bzw. Gebäude-Absperreinrichtung ist innerhalb des Gebäudes zu kennzeichnen, wenn dies auf Grund der Größe oder der Nutzung des Gebäudes für das Auffinden dieser Absperreinrichtung erforderlich ist (z.B. Schulen, größere Wohngebäude usw.).

  • Die Kennzeichnung der Gasleitung im Bereich häuslicher oder vergleichbarer Nutzung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Kennzeichnung kann z.B. im gewerblichen oder industriellen Anwendungsbereich erforderlich werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Gasleitung mit anderen Leitungen verwechselt werden können. Die Farbkennzeichnung ist für solche Fälle entsprechend DIN 2403 (gelb) vorzunehmen.

Farbanstriche und vergleichbare äußere Arbeiten darf auch der Betreiber unter Beachtung von Abschnitt 13.4 selbst vornehmen; Farbanstriche bei Kunststoffleitungen sind nicht zulässig.

TRGI 5.3.7 Verlegetechnik bei metallenen Innenleitungen

  • Gasleitungen dürfen nicht an anderen Leitungen befestigt werden und dürfen nicht als Träger für andere Leitungen und Lasten dienen. Sie sind so anzuordnen, dass Tropf- und Schwitzwasser von anderen Leitungen nicht auf sie einwirken können.

 

Wie bei vergleichbaren Tätigkeiten üblich, ist das Verwenden einer „Checkliste“ oder eines „Erfassungsbogens“ unerlässlich. Mit ihm können alle relevanten Daten erfasst werden. Sie gewährleisten einen koordinierten Ablauf der Tätigkeiten und verringern die Fehlerquote bei dem Ausführenden.

 

Muster Als begleitende Maßnahme kann die Überprüfung der frei liegenden Installationen mit einem Gasspürgerät unterstützt werden. Jedoch erfordert die Handhabung einige Kenntnisse über die Arbeitsweise dieser Geräte, und Erfahrungen über verwendete Verbindungstechniken. Besonders bei Fittings mit Hanfgewinde oder ausgetrockneten Dichtungen melden diese Gas-Spürgeräte sofort Undichtheiten, die jedoch meist im Toleranzbereich liegen. Nachvollziehen kann man dies z.B. am Manometer der Gasleitung. Wird das Betätigungsventil gedrückt, strömt an der Entlüftungsöffnung der Rückseite der Armatur eine kleine Menge Gas aus. Hält man das Lecksuchgerät an jene Stelle, zeigt es sofort einen Ausschlag bis an die obere Anzeigegrenze. Um den Anlagenbetreiber nicht zu verunsichern oder gar einen Fehlalarm auszulösen, sollten vermeintlich undichte Stellen mit einem Lecksuchspray besprüht werden, um das Ausmaß der Undichtheit zu erkennen. Verwendet werden sollte ein schaumbildendes Lecksuchmittel zur Lecksuche an Gasleitungen gemäß DIN 30 657. Häufig verursacht der Einsatz des Sprays ein “Vollsaugen“ und damit anschwellen der ausgetrockneten Dichtmaterialien und beseitigt damit die Undichtheit wieder. Ist jedoch in der Nähe der vermeintlichen Undichtheit deutlicher Gasgeruch wahrnehmbar, ist unverzüglich der Netzbetreiber oder ein Vertrags-Installations-Unternehmen zu benachrichtigen!

 

Grundsätzlich wird zwischen zwei Typen von „Gasspürgeräten“ unterschieden: Gasmessgeräte im Bereich der UEG (Untere Explosions-Grenze), mit einer unteren Ansprechempfindlichkeit von 0,1 Vol.%, sind nicht empfindlich genug, um kleine Ausströmmengen an Verbindungsstellen in der Hausinstallation zu erfassen. Dazu bedarf es einer Anzeige im ppm-Bereich. Für diesen Zweck sind Detektoren mit gassensitiven Halbleitern geeignet, die auch ppm-Konzentrationen anzeigen. Für den Zweck der Hausschau sind Geräte ausreichend, die zur Lecksuche, bzw. Leckortung geeignet sind. Darüber hinaus gibt es auf dem Markt zahlreiche Geräte zur Messung der Gaskonzentration nach DVGW-Merkblatt G 465, die meist in Ihrer Handhabung etwas komplizierter sind, da eine regelmäßige Kalibrierung mit geeignetem Messgas erforderlich ist.

 

Der Einsatz eines Gasspürgerätes soll mit Sorgfalt erfolgen. Durch Diffusion des Gases in die Raumluft (z.B. durch ausgetrocknete Dichtungen) kann die Konzentration im Raum mehr als 10 ppm erreichen. Bei normal odoriertem Erdgas sind für eine Geruchswahrnehmung etwa 200 ppm erforderlich. Wird durch eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung eine Leckage in der Leitung von < 1 l/h gemessen, dann ist – bei normaler Raumgröße – die nachweisbare Konzentration < 10 ppm. Eben wegen dieser geringen Spuren bleibt die Anlage bei Mengen < 1 l/h auch gebrauchsfähig!

 

Handelsübliche Gasspürgeräte sind zum spüren von Erdgas und Flüssiggas (Propan/Butan) geeignet. Wegen des überwiegenden Methan-Anteiles ist Erdgas leichter als Luft. Es steigt nach oben. Das schwere Flüssiggas sinkt nach unten und sammelt sich am Boden. Es ist bei der Überprüfung mit einem Gasspürgerät darauf zu achten, dass Türen und Fenster geschlossen sind. Zugluft macht das Erkennen von Leckstellen in der Praxis fast unmöglich, die geringste Luftbewegung verfälscht den Wert. Um Leckstellen sicher erkennen zu können, reicht es nicht aus, die Gasleitung an den Verbindungsstellen mit dem Gasspürgerät zu „umfahren“. Vielmehr ist ein langsames „Umfühlen“ der Verbindungsstellen erforderlich, um eventuell austretendes Gas mit der Sensorik zu erkennen.

 

Gasspürgeräte müssen sensibel eingesetzt werden, um Fehlinterpretationen der festgestellten Leckagen zu vermeiden. Werden bei der Gas-Hausschau ungewöhnliche Gaskonzentrationen unter Zuhilfenahme eines Leckdetektors geortet und gleichzeitig Gasgeruch festgestellt, ist das VIU oder der NB zu verständigen. Man sollte deshalb im Vorfeld das Gespräch mit den Beteiligten – dem Netzbetreiber und den Vertrags-Installations-Unternehmen suchen, um etwaigen Irritationen vorzubeugen.

 

TRGI 5.6.5.2 Beurteilung der in Betrieb befindlichen Gasleitungsanlagen auf Dichtheit (obliegt dem NB oder dem VIU)

 

  • Wird an einer durchgehend zugänglichen Gasleitungsanlage mit einem Gasspürgerät nach DVGW-Hinweis G 465-4 oder mit schaumbildenden Mitteln nach DIN EN 14291 eine Leckage festgestellt, ist die Leckstelle abzudichten oder nach Bewertung der örtlichen Gegebenheiten in einem Instandsetzungsplan aufzunehmen. Die Dichtheit ist durch geeignete Maßnahme festzustellen

Die Überprüfung einer Anschlussverschraubung an der Unterseite des Verbrauchsgerätes ergab eine Volumenkonzentration in der Nähe der Undichtheit bis 0,1 %:

Bei der anschließenden Überprüfung mit einem geeigneten Lecksuchspray konnte tatsächlich eine Undichtheit festgestellt werden:

Solche Undichtheiten sollten in jedem Fall eine Überprüfung durch ein Vertrags-Installations-Unternehmen auslösen!

Selbst kleinste Leckagen werden von Gasspürgeräten (auch Leckdetektoren genannt) sofort registriert:

TRGI 5.9.2 Das behelfsmäßige Abdichten von festgestellten Undichtheiten (Anmerkung: durch den NB oder das VIU) ist grundsätzlich nur zum sofortigen Abwenden von Gefahren und nur vorübergehend zulässig.

Wichtig ist für den Betreiber die anschließende Dokumentation über die erfolgte „Hausschau“. Sie gewährleistet den Nachweis der Durchführung gegenüber Dritten.

Verhalten bei Gasgeruch in Gebäuden:

Eindeutig ist in der TRGI die Handlungsfolge bei Gasgeruch beschrieben. In diesem Fall ist sofort und ohne Verzögerung das Gasversorgungsunternehmen, bzw. der Netzbetreiber zu unterrichten! Der NB hat für die Entgegennahme von Meldungen und zur Behebung von Störungen einen Bereitschaftsdienst eingerichtet (bezüglich Organisation des Bereitschaftsdienstes siehe DVGW-Arbeitsblatt GW 1200 „Grundsätze und Organisation des Bereitschafts- und Entstördienstes in Gas- und Wasserversorgungsunternehmen“). Im Abschnitt 13.5.2 TRGI wird der Inhalt einer Störungsmeldung definiert. Eine Störungsmeldung soll enthalten:

  • Genauer Ort der Störung

  • Art und Umfang der Störung

  • Vermutete Ursache der Störung

  • Name, Anschrift und Telefonnummer der meldenden Person

Da der Schornsteinfeger die Hausschau nach TRGI als „Fachmann“ für den Betreiber der Anlage übernimmt, sind bei deutlich wahrnehmbarem Gasgeruch unverzüglich folgende Schritte einzuleiten:

  • Gasgeruch muss unverzüglich dem NB gemeldet werden. Bei anderen Mängeln und Störungen ist unter Umständen das VIU zu benachrichtigen

  • Türen und Fenster weit öffnen, für Durchzug sorgen, (Achtung: zur Entlüftung keine Ventilatoren oder Dunstabzüge in Betrieb nehmen!) Räume mit Gasgeruch meiden!

  • Offenes Feuer vermeiden, ggf. löschen, nicht rauchen, kein Feuerzeug benutzen!

  • Keine elektrischen Schalter, keine Stecker, keine Klingeln, keine Telefone und andere Sprechanlagen im Haus benutzen!

  • Gaszähler-Absperreinrichtung oder auch Hauptabsperreinrichtung (HAE) schließen!

  • Andere Hausbewohner warnen, aber nicht klingeln und Gebäude verlassen!

  • Den Bereitschaftsdienst des NB von einem Telefonanschluss außerhalb des Hauses benachrichtigen!

  • Bei hörbarem Ausströmen unverzüglich das Gebäude verlassen, Betreten durch Dritte verhindern, Feuerwehr und Polizei von außerhalb des Gebäudes alarmieren!

  • Bei Gasgeruch aus nicht zugänglichen Räumen Feuerwehr bzw. Polizei alarmieren!

  • Sicherstellen, dass die Gaszufuhr nicht durch unbefugte, bzw. nicht informierte Personen wieder geöffnet wird (Schild anbringen)!

  • Sicherstellen, dass alle Personen im Einwirkungsbereich die Warnungen verstanden haben (z.B. Gehörlose oder nicht Deutsch sprechende Personen....)

Da viele Hauseigentümer trotz umfangreicher Informationskampagnen der Netzbetreiber und anderer Fachverbände nicht über ihre Pflichten informiert sind, kann hier das Schornsteinfeger durch seine Neutralität und die Vielzahl an Kundenkontakten die Gas-Hausschau als zusätzliche Serviceleistung anbieten. Der Endkunde erhält eine sachkundige Überprüfung der frei verlegten Leitungen in seinem Zuständigkeitsbereich mit nachvollziehbarer Dokumentation als Nachweis. Im Arbeitsblatt G 600 wird nun auch die zwölfjährige „Gebrauchsfähigkeitsprüfung“ verbindlich vorgeschrieben, eine Regelung die nicht unumstritten ist! Bisher wurde die Gebrauchsfähigkeitsprüfung mit dem 12-jährigen Turnus des Zähleraustausches durchgeführt. Durch die Neuregelung mit der Verpflichtung zur Gebrauchsfähigkeitsprüfung könnten Irritationen entstehen. Ungeklärt sind auch die Konsequenzen: Wie verhält es sich, wenn ein Netzbetreiber Gas in eine Leitung einlässt, die nicht als gebrauchsfähig angesehen werden kann, da sie nicht geprüft wurde?

 

Die Abkehr in der TRGI 2008 gegenüber der TRGI 86/96 von der reinen Empfehlung zur Verpflichtung wirft weitere Fragen auf, die noch nicht geklärt sind. Juristen beschäftigt vor allem die Umsetzung dieser Regelungen: Der Bundesgerichtshof (BGH) fordert vom Verkehrssicherungspflichtigen nur solche Sicherheitsvorkehrungen, die sich im Rahmen des „wirtschaftlich Zumutbaren“ bewegen. Für die Haftungsfrage ist es außerdem ausschlaggebend, ob Adressat (der TRGI 2008) ein einzelner Haushaltskunde oder etwa ein Industrie- oder Wohnungsunternehmen mit einer Vielzahl gasversorgter Gebäude ist. Letztere befinden sich häufig in einem Spagat zwischen notwendiger Schadensvorsorge und Haftungsvorbeugung einerseits und wirtschaftlichen Zwängen andererseits. Die Kostenfolgen der nunmehr eingeführten Pflicht zur regelmäßigen Sicht- und Gebrauchsfähigkeitsprüfung dürften für die professionelle Immobilien- und Wohnungswirtschaft kaum abschätzbar sein. Hinzu kommt, dass wohl nur wenige Wohnungsunternehmen finanziell und logistisch in der Lage sein dürften, diese Neuerung angemessen umzusetzen. Sie werden einen Partner brauchen, der in der Lage ist, diese Herausforderung sowohl in technischer als auch logistischer Hinsicht zu meistern. Hier bietet sich das Schornsteinfegerhandwerk an, aufgrund seiner Orts- und Sachkenntnis im Rahmen der wiederkehrenden Tätigkeiten in den verschiedenen Gebäuden und Wohnungen die Bewohner aufzuklären und die notwendige Sichtprüfung durchzuführen.

 

Abschließend kann gesagt werden, dass die „Hausschau“ durch den Schornsteinfeger ein Angebot darstellt, das sich viele Kunden bereits lange gewünscht hatten:

 

Eine neutrale, kostengünstige und kompetente Überprüfung Ihrer – in Verbindung mit dem Heizungscheck - gesamten Heizungsanlage. Das Schornsteinfegerhandwerk kann damit sein Serviceangebot um eine wichtige Komponente erweitern!

Quelle: florian-gmbh.com